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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Die Grundlage unserer Zusammenarbeit in Marketing und Vertrieb.

Stand: 1. August 2026

AUF DIESER SEITE
01Vertrag und Rangfolge02Leistungen und Umsetzung03Kontakte, Bewerbungen und Termine04Beginn, Laufzeit und Kündigung05Honorar und Fremdkosten06Zusammenarbeit und Hindernisse07Leistungszusagen und Garantien08Ergebnisse, Konten und Daten bei Vertragsende09Haftung10Datenschutz, Kontaktaufnahme und Vertraulichkeit11Streitbeilegung und Schlussregeln
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Anbieter: Saman Pajouheshi, Einzelunternehmen, handelnd unter AnlegerSuche, Schleswiger Damm 151a, 22457 Hamburg, kontakt@anlegersuche.de („wir“). Kunden sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Kunde“).

1. Vertrag und Rangfolge

1.1 Diese Bedingungen gelten für unsere Marketing-, Vertriebs-, Recruiting-, Beratungs- und vereinbarten Software- und Websiteleistungen. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem angenommenen Angebot und seinen Anlagen. Vor Vertragsschluss erhält der Kunde diese AGB in speicherbarer Form. Für einen neuen Auftrag gilt die dann einbezogene Fassung; eine spätere Veröffentlichung ändert laufende Verträge nicht.

1.2 Individuelle Abreden gehen diesen AGB vor. Das angenommene Angebot und die ausdrücklich einbezogenen Leistungs- und Garantieanlagen bilden zusammen die Leistungsvereinbarung. Das Angebot bestimmt insbesondere konkrete Leistung, Preis, Zahlungsplan und Laufzeit; eine ausdrücklich gewählte Garantieanlage bestimmt für die dort geregelte Garantie insbesondere Ziel, Messung und Rechtsfolge. Eine allgemeinere Formulierung im Angebot schränkt eine konkrete Zusage der Garantieanlage nicht stillschweigend ein. Widersprüche zwischen Angebot und Anlagen klären wir vor der Annahme durch eine eindeutige Berichtigung, die beide Seiten erhalten. Bleibt ein Widerspruch dennoch bestehen, gelten die gesetzlichen Auslegungsregeln; tatsächlich getroffene individuelle Abreden behalten ihren Vorrang. Eine gesonderte Datenschutzvereinbarung regelt die Datenverarbeitung, nicht den wirtschaftlichen Leistungsumfang. Andere Geschäftsbedingungen gelten nur bei entsprechender Vereinbarung.

1.3 Der Vertrag entsteht durch übereinstimmende Erklärungen, auch per E-Mail oder über Lexware. Ein kostenloses Informationsgespräch begründet keinen kostenpflichtigen Auftrag. Erklärungen einer Person ohne Vertretungsmacht richten sich nach den gesetzlichen Regeln. Zusagen im Verkaufsgespräch werden vor Vertragsschluss im Angebot oder in einer bestätigten Anlage konkretisiert; tatsächlich getroffene Individualabreden bleiben wirksam.

2. Leistungen und Umsetzung

2.1 Mögliche Bausteine sind Strategie, Meta- oder LinkedIn-Anzeigen, rechtmäßige Direktansprache, Werbemittel, Anfrage- und Bewerbungsstrecken, Terminbuchung, Kundenportal, CRM-Anbindung, Qualifizierung, Vertriebsberatung, Teamaufbau und individuell beauftragte Websites. Geschuldet ist nur der im Angebot beschriebene Baustein. Das Angebot nennt insbesondere Zielgruppe, Region, Kanäle, Kampagnenzahl, Betreuungsumfang, Laufzeit und Verantwortlichkeiten. Eine Kontaktzahl, Einstellung, Buchung oder ein Verkaufserfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zugesagt wird.

2.2 Laufende Betreuung und Beratung sind grundsätzlich Dienstleistungen. Ein konkret vereinbartes fertiges Ergebnis, etwa eine Website mit bestimmten Funktionen, kann ein Werk sein; hierfür gelten die gesetzlichen Regeln zu Fertigstellung, Abnahme und Mängeln. Wir stellen ein solches Ergebnis zur Prüfung bereit und setzen für die Rückmeldung eine angemessene Frist. Schweigen ist keine Zustimmung zu Werbeaussagen und kein Verzicht auf Mängelrechte. Freigaben von produkt-, rendite- und risikobezogenen Aussagen erfolgen ausdrücklich.

2.3 Wir unterstützen Marketing und Vertrieb, leisten aber keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung und keine erlaubnispflichtige Anlage-, Immobilien- oder Darlehensvermittlung. Der Kunde bleibt für sein Angebot, seine Erlaubnisse, verbindliche Produktangaben und die individuelle Beratung seiner Interessenten verantwortlich. Unsere eigenen gesetzlichen Pflichten und Sorgfaltspflichten bleiben bestehen.

2.4 Wir dürfen geeignete Mitarbeitende und Dienstleister einsetzen und bleiben für unsere Vertragspflichten verantwortlich. Plattformregeln sind zu beachten. Änderungen bei Meta, LinkedIn oder anderen Diensten können einen abgestimmten Ablauf nötig machen; sie beseitigen nicht pauschal unsere Leistungspflichten oder Kundenrechte.

3. Kontakte, Bewerbungen und Termine

3.1 Ein Anfragekontakt ist eine reale, auf das Angebot des Kunden bezogene Anfrage über den vereinbarten Kanal mit mindestens einer nutzbaren Kontaktmöglichkeit und rechtmäßiger Übergabemöglichkeit. Eine Anzeigenansicht, ein recherchiertes Profil, eine Vernetzung oder eine versandte Nachricht zählt nicht als Anfragekontakt. Eine Terminbuchung zählt nur als Termin, wenn die Person einem konkreten Zeitpunkt zugestimmt hat und dieser dokumentiert ist.

3.2 Ein qualifizierter Kontakt erfüllt zusätzlich die im Angebot vor Kampagnenstart benannten und dokumentierten Kriterien. „Qualifiziert“ bedeutet nicht automatisch Bonität, Finanzierungsfähigkeit, Abschlussbereitschaft oder persönliche telefonische Prüfung. Eine telefonische Vorqualifizierung ist nur geschuldet, wenn sie mit Kriterien und Umfang gebucht wurde. Selbstauskünfte werden nicht als unabhängig verifiziert dargestellt.

3.3 Eine Bewerbung ist der Eingang einer erkennbar auf die vereinbarte Stelle bezogenen Interessenbekundung einer realen Person mit nutzbarer Kontaktmöglichkeit. Anschreiben oder Lebenslauf sind nur nötig, wenn das Angebot sie ausdrücklich voraussetzt. Eine Bewerbung ist keine Zusage für Eignung, Gesprächsteilnahme oder Einstellung. Bei einer Garantie über „15 Bewerbungen“ zählt der Eingang, nicht erst eine positive Eignungsentscheidung.

3.4 Test- und Spam-Einträge sowie Einträge mit offensichtlich unbrauchbaren Kontaktdaten zählen nicht. Mehrere ansonsten zählbare Einsendungen derselben Person für dieselbe Kampagne im selben Leistungszeitraum zählen zusammen einmal. Für Anfragekontakte gelten die im Angebot ausdrücklich vereinbarten Zielregionen und Kriterien auch bei der Zählung. Bei der Garantie über 15 Bewerbungen zählt dagegen der Bewerbungseingang nach 3.3; Wohnort, Berufserfahrung oder fachliche Eignung sind nur dann zusätzliche Zählkriterien, wenn das konkrete Garantieangebot sie ausdrücklich nennt. Eine für die Anzeigen vereinbarte Zielregion allein ist kein Ausschlussgrund für eine eingegangene Bewerbung. Abweichende Regeln für wiederkehrende Anfragen müssen im Angebot stehen. Der Kunde meldet konkrete Beanstandungen möglichst zeitnah; eine spätere Meldung lässt seine gesetzlichen Rechte unberührt. Wir prüfen nachvollziehbar und berichtigen die Zählung oder erfüllen nach.

4. Beginn, Laufzeit und Kündigung

4.1 Beginn, Erstlaufzeit, Verlängerungszeitraum und Kündigungsfrist stehen deutlich im Angebot. Nennt das Angebot Kontingente, umfasst die Mindestlaufzeit je Kontingent einen Leistungsmonat ab dem im Angebot genannten Vertragsstart. Bei laufender Betreuung ohne andere Vereinbarung beträgt die erste Phase drei Monate ab dem Vertragsstart. Eine automatische bezahlte Verlängerung erfolgt nur, wenn das Angebot sie ausdrücklich mit Dauer und Preis nennt. Fehlt eine solche Vereinbarung, endet der befristete Auftrag ohne automatische Verlängerung.

4.2 Soweit im Angebot keine andere Frist steht, kann eine ausdrücklich vereinbarte Verlängerung mit einem Monat Frist zum jeweiligen Laufzeitende in Textform, insbesondere per E-Mail an saman.pajouheshi@anlegersuche.de, verhindert werden. Gesetzliche Kündigungs- und Lösungsrechte, insbesondere aus wichtigem Grund, bleiben bestehen. Eine laufende Garantienacharbeit verlängert für sich genommen keinen Vertrag; eine vereinbarte automatische Vertragsverlängerung kann daneben stattfinden, wenn das Angebot die Trennung der Leistungen und Vergütung klar erläutert.

4.3 Am Ende rechnen wir geleistete und offene Leistungen sowie Vorauszahlungen nachvollziehbar ab. Für Werkleistungen gelten ihre gesetzlichen Beendigungsregeln.

4.4 Maßgeblich für Laufzeit und Messzeitraum ist der im Angebot genannte Vertragsstart; nennt das Angebot zusätzlich einen Kampagnenstart, gilt dieser. Eine gesonderte Bestätigung des Starts ist nicht erforderlich. Verzögert sich der Beginn aus Gründen, die wir zu vertreten haben, verschieben sich Laufzeit und Messzeitraum entsprechend. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Kunden richten sich nach 6.2. Drei Monate ab Vertragsstart werden nicht ohne gesonderte Vereinbarung mit drei Zeiträumen zu je 30 Tagen gleichgesetzt.

5. Honorar und Fremdkosten

5.1 Honorar, Raten, Rechnungsstellung und Fälligkeit ergeben sich aus dem Angebot. Nettopreise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Ein Ratenplan geht einer allgemeinen Fälligkeitsformulierung vor. Bei individuell geschuldeten Werkleistungen gelten die gesetzlichen Regeln, soweit wir nichts Wirksames vereinbaren.

5.2 Anzeigenbudget, Plattformkosten, Telefonie, Software-Abonnements, Hosting, Reisen und Produktionskosten sind nur dann im Honorar enthalten, wenn das Angebot dies ausdrücklich sagt. Wir buchen und erhöhen solche Fremdkosten nicht ohne vereinbarte Grundlage. „Ohne Werbebudget“ bei Direktansprache bedeutet allein: keine bezahlten Anzeigen; Agentur- und gegebenenfalls Toolkosten können anfallen.

5.3 Ist das Honorar laut Angebot vor Leistungsbeginn fällig, beginnen wir nach Zahlungseingang; die vereinbarte Laufzeit bleibt davon unberührt. Im Übrigen können wir bei Zahlungsverzug nach Mahnung und angemessener Fristsetzung noch ausstehende Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang aussetzen. Bereits entstandene Mängel-, Garantie- und Datenschutzansprüche entfallen dadurch nicht. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

5.4 Läuft die Anzeigenschaltung über unser Werbekonto, berechnen wir sie als Werbebudget-Paket zum im Angebot oder in der Rechnung genannten Festpreis je Leistungsmonat. Das Werbebudget-Paket ist unsere eigene Leistung: Wir spielen die Anzeigen der vereinbarten Kampagne im Leistungsmonat über unser Werbekonto aus; der Festpreis umfasst die Plattformkosten sowie deren Einkauf, Aussteuerung und Abrechnung mit der Plattform. Wir verwalten dabei kein Geld des Kunden. Eine Einzelabrechnung oder ein Nachweis der an die Plattform gezahlten Beträge ist nicht geschuldet; die tatsächlichen Plattformkosten können den Festpreis unter- oder überschreiten, ohne dass eine Erstattung oder Nachforderung stattfindet. Ein Mindestbetrag an Plattformausgaben ist nur geschuldet, wenn das Angebot ihn ausdrücklich nennt. Die vereinbarte Auswertung der Kampagnenergebnisse bleibt davon unberührt. Wird die Kampagne aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in einem Leistungsmonat nicht ausgespielt, entfällt der Festpreis für den betroffenen Zeitraum anteilig. Läuft die Anzeigenschaltung über ein Werbekonto des Kunden, zahlt er das Budget direkt an die Plattform.

6. Zusammenarbeit und Hindernisse

6.1 Der Kunde stellt rechtzeitig die vereinbarten Informationen, Materialien, Zugänge, Freigaben und das vereinbarte Anzeigenbudget bereit. Für Aussagen über sein Produkt, seine Erlaubnisse und Risiken liefert er vollständige und richtige Angaben. Wir weisen auf erkennbare Unklarheiten hin. Kontaktbearbeitung, Zuständigkeiten und Reaktionszeiten werden projektbezogen vereinbart; Werbewidersprüche und Sperrvermerke sind stets zu beachten.

6.2 Der Kunde stellt die benötigten Zugänge und Freigaben innerhalb der im Angebot genannten Fristen bereit; diese laufen ab dem dort genannten Zeitpunkt. Wir benennen die benötigten Zugänge und Freigaben konkret. Geschieht das nicht, laufen die vereinbarten Kontingente und Laufzeiten weiter und das Honorar bleibt geschuldet; nicht genutzte Kontingente verfallen mit Ende der Laufzeit. Bei einer Garantie verlängert sich der Messzeitraum um die Dauer der Verzögerung. Wirkt der Kunde innerhalb der im Angebot genannten Karenzzeit nicht mit, sind wir für die laufende Vertragsphase von der weiteren Leistung und einer vereinbarten Garantie befreit. Gesetzliche Regeln über Annahmeverzug und Vergütung bleiben im Übrigen anwendbar.

7. Leistungszusagen und Garantien

7.1 Beispielzahlen, Prognosen und allgemeine Marketingaussagen sind keine Umsatz-, Einstellungs- oder Abschlussgarantie. Eine ausdrücklich vereinbarte Menge oder Qualität ist gleichwohl verbindlich, auch wenn nicht das Wort „Garantie“ verwendet wird. Für jede besondere Garantie hält das Angebot oder eine unterschriftsreife Anlage fest: betroffene Leistung und Stelle beziehungsweise Kampagne, Starttag, Messzeitraum, Zählweise, vereinbartes Anzeigenbudget und die genaue Rechtsfolge. Nennt das Angebot keine andere Datenquelle, wird anhand der Kampagnenübersicht in AnlegerOS und der dokumentierten externen Eingänge gezählt.

Eine ausdrücklich vereinbarte Garantie über 15 Bewerbungen oder 15 Anfragekontakte gilt einmalig für den im Angebot bestimmten Messzeitraum. Nennt das Angebot Kontingente, entspricht der Messzeitraum der Mindestlaufzeit, also je Kontingent einem Leistungsmonat ab Vertragsstart; fehlt eine Angabe, gilt die Garantie für drei volle Monate ab Vertragsstart. Umfasst ein Vertrag mit Start am 15. September beispielsweise drei Kontingente, zählen die Eingänge vom 15. September bis einschließlich 14. Dezember. Die Garantie beginnt bei einer Vertragsverlängerung nicht erneut. In späteren Vertragsphasen bleibt die vereinbarte Betreuung geschuldet; eine neue Mindestzahl ist damit nicht zugesagt. Bereits aus der Erstphase entstandene Ansprüche auf Garantienacharbeit oder Erstattung bleiben nach der jeweils vereinbarten Garantievariante bestehen.

7.2 Kostenfreie Garantienacharbeit: Ist diese Variante vereinbart und wird die zugesagte Zahl im Messzeitraum verfehlt, führen wir die im Angebot benannten Maßnahmen zur Erfüllung der offenen Zahl ohne zusätzliches Agenturhonorar für diese Nacharbeit fort. Bei einer Garantie über 15 Bewerbungen oder 15 Anfragekontakte gilt dies bis zum Eingang von insgesamt 15 nach Abschnitt 3 und dem Angebot zählbaren Eingängen für die vereinbarte Stelle beziehungsweise Kampagne, längstens jedoch für drei Monate nach dem Ende des Messzeitraums (Nacharbeitszeit). Eingänge aus dem ursprünglichen Messzeitraum und der Nacharbeit werden zusammengezählt; dieselbe Person zählt für dieses Garantieziel insgesamt nur einmal. Die Nacharbeit setzt voraus, dass die vereinbarte Stelle beziehungsweise Kampagne aktiv bleibt und das vereinbarte Anzeigenbudget bereitsteht. Wird die Kampagne auf Wunsch des Kunden vorübergehend ausgesetzt oder fehlt das vereinbarte Budget, ruht die davon tatsächlich betroffene Nacharbeit für die nachgewiesene Dauer; der bereits entstandene Anspruch verfällt dadurch nicht. Wir benennen das Hindernis und setzen die Nacharbeit fort, sobald es entfällt; um die Dauer des Ruhens verlängert sich die Nacharbeitszeit. Ist die zugesagte Zahl auch am Ende der Nacharbeitszeit nicht erreicht, endet die Pflicht zur kostenfreien Nacharbeit. Wir teilen dem Kunden dann die erreichte Zahl mit. Der Kunde kann eine laufende bezahlte Vertragsphase für diese Stelle beziehungsweise Kampagne innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang dieser Mitteilung mit sofortiger Wirkung in Textform kündigen; Vorauszahlungen für danach nicht mehr geschuldete Leistungen erstatten wir. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Eine gleichzeitig automatisch beginnende neue bezahlte Vertragsphase umfasst ihre eigenen laufenden Leistungen und wird nach Angebot berechnet. Das Angebot muss die beiden Tätigkeiten und ihren Preis nachvollziehbar trennen; dieselbe Garantienacharbeit wird nicht doppelt berechnet. Fremdkosten und Anzeigenbudget sind nicht „kostenlos“, sofern das Angebot nichts anderes sagt.

7.3 Geld-zurück-Garantie: Diese Variante gilt nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich statt oder neben einer anderen Garantiefolge gewählt ist. Wird die zugesagte Zahl nach dem vereinbarten Messzeitraum und einer gegebenenfalls ausdrücklich im Angebot genannten, höchstens 14 Kalendertage dauernden Abhilfezeit nicht erreicht, erstatten wir sämtliche im Rahmen derselben vertraglichen Zusammenarbeit tatsächlich gezahlten Agenturhonorare. Dazu gehören bereits bezahlte Verlängerungen dieser Zusammenarbeit. Nach dem Beendigungszeitpunkt noch für diesen Auftrag eingezogene Honorare sind ebenfalls zu erstatten. Ausgenommen sind ausschließlich ein direkt an die Plattform gezahltes Werbebudget und Werbebudget-Pakete nach 5.4 für bereits ausgespielte Leistungsmonate. Andere von uns berechnete Honorarbestandteile, etwa Einrichtung, Beratung, Produktion oder Betreuung innerhalb derselben Zusammenarbeit, werden nicht nachträglich als „Fremdkosten“ von der Erstattung ausgeschlossen. Eigenständige, separat abgeschlossene Aufträge gehören nicht allein deshalb zur Garantie, weil derselbe Kunde sie gebucht hat. Die betroffene Zusammenarbeit wird im Angebot eindeutig bezeichnet; eine Einschränkung auf einzelne Honorarbestandteile bedarf einer ausdrücklich abweichenden Zusage vor Vertragsschluss. Eine Erstattung umfasst die auf das erstattete Nettohonorar gezahlte Umsatzsteuer; wir erstellen die entsprechende Rechnungskorrektur. Der Erstattungsanspruch entsteht mit erfolglosem Ablauf des vereinbarten Messzeitraums beziehungsweise der ausdrücklich vereinbarten Abhilfezeit. Der von dieser Garantie erfasste Auftrag endet zu diesem Zeitpunkt automatisch, auch wenn eine bezahlte Verlängerung begonnen hat. Ab dann werden für diesen Auftrag keine weiteren Agenturhonorare fällig; auch bis dahin entstandene, aber noch nicht bezahlte Agenturhonorarforderungen aus diesem Auftrag entfallen im Erstattungsfall. Dafür ausgestellte Rechnungen werden berichtigt. Werbebudget-Pakete für bereits ausgespielte Leistungsmonate werden davon nicht erfasst; bereits gezahlte Werbebudget-Pakete für noch nicht begonnene Leistungsmonate erstatten wir. Die Erstattung erfolgt binnen 14 Kalendertagen nach Entstehung des Anspruchs. Bereits fällige gesetzliche Ansprüche werden nicht durch eine kurze Anzeige- oder Ausschlussfrist abgeschnitten. Für eine weitere Zusammenarbeit ist ein neuer Auftrag erforderlich. Die geordnete Übergabe nach Abschnitt 8 und gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen.

7.4 Die Abhilfezeit nach 7.3 gilt nur, wenn sie im konkreten Angebot klar vereinbart ist; diese AGB führen sie nicht nachträglich in bestehende Garantien ein. Der Kunde muss während einer solchen Abhilfezeit vereinbarte und zur Zielerreichung notwendige Mitwirkung und das Anzeigenbudget leisten. Ein Hindernis zählt nur mit seiner nachgewiesenen tatsächlichen Auswirkung. Vertragsverlängerung, Nichtkündigung oder weitere Zahlung lässt einen bereits entstandenen Garantieanspruch nicht verfallen. Eine Geld-zurück-Zusage und eine offene Nacharbeit werden nicht gegeneinander aufgerechnet, sofern der Kunde sie nicht als Alternativen vereinbart hat. Endet der Auftrag nach 7.3, sind weitere Betreuungs- oder Nacharbeitsleistungen nur Gegenstand eines ausdrücklich neuen Auftrags. Gesetzliche Rechte wegen Pflichtverletzungen bleiben bestehen; eine doppelte Erstattung desselben Schadens gibt es nicht.

Die Feststellung des Anspruchs nach 7.3 ist eine nachvollziehbare Prüfung der vereinbarten Voraussetzungen, keine zusätzliche Zustimmung, die wir nach freiem Ermessen verweigern dürfen. Wir prüfen nach Ende des maßgeblichen Mess- beziehungsweise Abhilfezeitraums unverzüglich und legen dem Kunden die Zählung und Berechnung offen. Unstreitige Erstattungsbeträge werden nicht allein deshalb zurückgehalten, weil ein anderer Teil streitig ist. Gesetzliche Fälligkeits- und Verzugsregeln bleiben unberührt.

7.5 Leistungsgarantie mit besonderem Kündigungsrecht: Ist diese Variante vereinbart, benennt das Angebot die Mindestzahl je Messzeitraum, den ersten erfassten Zeitraum, die Auswertung und die Ausübung des zusätzlichen Kündigungsrechts. Eine Unterschreitung begründet dann das dort beschriebene Recht, die betroffene Betreuung vorzeitig zu beenden. Es ist keine Geld-zurück-Garantie für bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen. Vorauszahlungen für nach Vertragsende nicht mehr geschuldete Leistungen werden nachvollziehbar abgerechnet und ein Überschuss erstattet. Gesetzliche Rechte, insbesondere wegen Pflichtverletzungen, bleiben unberührt. Diese Variante wird nicht stillschweigend mit den Varianten 7.2 oder 7.3 kombiniert.

8. Ergebnisse, Konten und Daten bei Vertragsende

8.1 Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an eigens für ihn geschaffenen finalen Werbemitteln und Website-Inhalten ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine Unternehmenskommunikation, soweit das Angebot keine weitergehende Regel enthält. Ein bereits eingeräumtes Nutzungsrecht an diesen finalen Inhalten bleibt bei einer späteren Garantieerstattung bestehen. Vorbestehende Agentursoftware, AnlegerOS, technische Bausteine und Drittanbieter-Lizenzen bleiben getrennt; deren Nutzungsrechte richten sich weiterhin nach dem Angebot und den jeweiligen Lizenzbedingungen. Ob offene Projektdateien, Quellcode, Hosting oder eine bearbeitbare Website übergeben werden, steht im Angebot.

8.2 Dem Kunden gehörende Konten und Domains bleiben ihm zugeordnet. Bei Vertragsende ermöglichen wir eine geordnete Übergabe der vereinbarten Ergebnisse und einen Export seiner rechtmäßig zugänglichen Daten in einem gebräuchlichen Format. Eine Abschaltung gemieteter Infrastruktur kündigen wir mindestens 20 Werktage zuvor an. Das gilt auch, wenn der Auftrag nach 7.3 automatisch endet; die begrenzte technische Verfügbarkeit für eine geordnete Übergabe begründet kein neues Betreuungshonorar. Datenschutzrechtliche Lösch- und Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen.

8.3 Namen, Logos, Ergebnisse, Kundenstimmen, Personenbilder oder Screenshots veröffentlichen wir nur nach gesonderter Freigabe im konkreten Umfang.

9. Haftung

9.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingendem Recht sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gesetzliche Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Minderungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

9.2 Verletzt vom Kunden geliefertes Material schuldhaft Rechte Dritter, trägt er berechtigte Ansprüche im Umfang seiner Verursachung. Wir informieren und beteiligen ihn angemessen an der Abwehr. Unsere eigenen Beiträge bleiben unsere Verantwortung. Ein Werbemittel wird nicht allein durch Kundenfreigabe rechtlich unangreifbar.

10. Datenschutz, Kontaktaufnahme und Vertraulichkeit

10.1 Vor Beginn personenbezogener Verarbeitung legen die Parteien ihre tatsächlichen Rollen und Übergabewege fest. Wo wir Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, schließen wir vor Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO; bei gemeinsamer Verantwortung regeln wir Art. 26 DSGVO. Bei eigener Verantwortung erfüllt jede Partei ihre Pflichten selbst. Eine AGB-Klausel ersetzt weder eine erforderliche Einwilligung noch die Information betroffener Personen.

10.2 Werbliche Anrufe, E-Mails und Nachrichten erfolgen nur nach den geltenden Regeln. B2B-Telefonansprache setzt mindestens eine belastbar begründete mutmaßliche Einwilligung voraus; Werbe-E-Mails benötigen grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme vollständig greift. Ein Widerspruch beendet die werbliche Kontaktaufnahme; Sperrvermerke sind systemübergreifend zu beachten. Gesprächsaufnahmen erfolgen nur nach gesonderter, wirksamer Zustimmung aller betroffenen Gesprächsteilnehmer und mit transparenter Information über Zweck, Zugriff und Löschung. Eine allgemeine Zustimmung des Kunden zu diesen AGB reicht dafür nicht.

10.3 Vertrauliche Geschäfts- und Kundendaten verwenden beide Parteien nur für die Zusammenarbeit. Die Pflicht besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht; gesetzliche Offenlegungspflichten und rechtmäßig öffentliche Informationen bleiben ausgenommen.

11. Streitbeilegung und Schlussregeln

11.1 Bei Streit über eine messbare Leistung legen beide Seiten zunächst die vorhandenen Kampagnen- und Übergabenachweise offen und versuchen binnen 14 Kalendertagen eine schriftlich dokumentierte Lösung. Ein neutraler Sachverständiger oder eine Mediation kann nur im konkreten Streitfall einvernehmlich beauftragt werden; Kosten und Gegenstand werden dann vereinbart. Gesetzliche Ansprüche und der Zugang zum Gericht bleiben offen. Ein bindendes Schiedsgericht wird durch diese AGB nicht vereinbart. Die Parteien können für einen konkreten Streit nach gesonderter Kostenprüfung eine Schiedsvereinbarung schließen.

Das Einigungsbemühen ist keine Voraussetzung für eine Klage, ein gesetzliches Kündigungsrecht oder gerichtlichen Eilrechtsschutz. Bestehende Zahlungs- und Erstattungsfristen werden dadurch nicht verlängert. Zur Wahrung gesetzlicher Fristen dürfen beide Parteien jederzeit die erforderlichen Schritte ergreifen.

11.2 Es gilt deutsches Recht. Hamburg ist Gerichtsstand, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. Individuelle Abreden gehen vor. Unwirksame Klauseln werden durch das Gesetz ersetzt; der übrige Vertrag bleibt nach den gesetzlichen Regeln bestehen.